Anträge

Baugebiete in Issum sollen grüner werden

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Brüx,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen in Rat und Ausschüssen

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Gemeinde Issum beantragt, dass zukünftig bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen folgende bauplanungsrechtliche Regelungen generell in die zu beschließenden Festsetzungstexte aufzunehmen sind:

1.
Nicht überbaubare, sowie überbaubare, aber nicht bebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
Die Anlage und flächige Abdeckung von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit Mineralstoffen (Kies, Wasserbausteine o.ä.) oder Kunststoffen ist – außer für Wege und Zufahrten – wirksam auszuschließen. Stattdessen sind Vorgartenflächen gärtnerisch mindestens als Kombination, bestehend aus Rasen-, Wiesen-, Staudenflächen unter Verwendung einheimischer und standortgerechter Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Wege, Zufahrten und private Stellflächen und Standplätze für Abfallgefäße sind nur in wasserdurchlässigen Materialien wie z.B. Schotter-, Kies- und Sandmaterialien, Pflaster mit Rasenfuge oder Öko-Drainpflaster zulässig.

2.
Es ist in den Bebauungsplänen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie, insbesondere durch Photovoltaik nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB (Solarfestsetzung), folgendes festzusetzen:
a) Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die nutzbaren Dachflächen der Gebäude und baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 50 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
b) Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden.

3.
Es ist bei eigenen Bauvorhaben der Gemeinde (aktuell Neubau der Sporthalle am Koetherdyck, Erweiterungen der Grundschulen, Um- oder Neubau des Rathaus) eine Mindestquote von alternativen Baustoffen (Naturbaustoffe, Recyclingbaustoffe) festzusetzen. Holzbaustoffe müssen mindestens gemäß der FSC-Siegel FSC 100% oder FSC Recycled zertifiziert sein.

4.
Dach- und/oder Fassadenbegrünungen und bauliche Methoden zur Klimaresilienz sind unter Ausschöpfung der baurechtlichen Möglichkeiten in allen Bebauungsplänen vorzusehen.

5.
Es sind auf Parkplätzen und in Tiefgaragen ausreichend Ladeinfrastruktur und eine ausreichende Stromversorgung vorzusehen, um Übernacht-Laden von Elektroautos mittels Lastmanagement zu ermöglichen.

6.
Bei Mehrfamilienhäusern sind Fahrradabstellplätze zu schaffen (siehe auch §48 BauO NRW). Diese sollen überdacht, leicht und barrierefrei erreichbar sein. Sie sollen so gestaltet sein, dass Fahrräder an Anlehnbügeln angeschlossen werden können. Es soll ausreichend Platz auch für Fahrräder mit größeren Maßen (Lastenfahrräder, Dreiräder für mobilitätseingeschränkte Radfahrende) vorgesehen werden.

Begründung:

Die Erstellung und der Betrieb von Gebäuden sind laut Bericht des Umweltbundesamtes von 2019 für ca. 30% der CO2-Emmissionen in Deutschland verantwortlich. Davon kann wiederum je nach Bauweise, Betriebskonzept und Nutzungsdauer eines Gebäudes bis zu 40% allein auf die Herstellung eines Gebäudes entfallen, die sogenannte graue Energie. Die sich daraus ergebenen Folgen für Umwelt und Klima können durch verschiedene Maßnahmen abgemildert werden und bieten den kommunalen Bauplanern die  Chance, das Bauvorhaben wegweisend zugunsten einer Erhöhung der Klimaresilienz, nachhaltigerem Wohnen und einer Unterstützung der Energie- und Verkehrswende zu gestalten.

Die CO2-Emmissionen für die energieintensive Herstellung gängiger Baustoffe wie z.B. Stahl und Zement werden von den Baubeteiligten oftmals noch nicht ausreichend berücksichtigt. Mindestquoten an Natur- und Recyclingbaustoffen setzen wichtige Zeichen für nachhaltigeres Bauen und den Schutz der Landschaft.

Dach- und Fassadenbegrünung sind ein wichtiger Teil der grünen Architektur der Zukunft. Sie mildern nicht nur die Folgen der Klimakatastrophe ab, sondern steigern auch die Luft- und Lebensqualität. Fassadenbegrünungen können in Bebauungsplänen ebenso wie die Dachbegrünungen unter den gleichen Voraussetzungen rechtsverbindlich festgesetzt werden.

Um notwendige Klimaschutzziele zu erreichen, kann gem.§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB die Gemeinde in Bebauungsplänen die Installation von Solaranlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung vorschreiben. Mit der sogenannten Klimaschutznovelle des BauGB von 2011 ist die dezentrale gebäudebezogene Festsetzung für den Einsatz erneuerbarer Energien möglich geworden. Das gilt sowohl in Wohngebieten als auch in Gewerbe- und Mischgebieten.

Damit Bürger*innen verstärkt Fahrräder und Pedelecs für ihre täglichen Strecken verwenden, braucht es sichere und leicht zu nutzende Abstell- und Sicherungsmöglichkeiten. Eine frühzeitige Berücksichtigung von ausreichenden Lademöglichkeiten für Elektroautos schafft nicht nur Vertrauen in die notwendige Verkehrswende, sondern erhöht auch die Attraktivität neuer Wohngebiete und der Gemeinde.

Mit freundlichem Gruß

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